Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
Ordnung

vom

4. November 1904

mit Änderungen vom 1. Januar 1913

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Gültig vom 1. Mai 1905 ab.

Reichs-Gesetzblatt 1904 Nr. 47.

 

 

Hauptbahnen

Nebenbahnen

§ 17.

Abteilungszeichen.  Neigungsanzeiger

(1)

Die Bahn ist in Abständen

von 100 m

von 1000 m

 

mit Abteilungszeichen zu versehen.

 

 

(2)

Das Verhältnis der Neigungen


 

und ihre Länge ist an den Neigungs-
wechseln

   ist an den Enden der Strecken,
   wo die Verbindungslinie zweier
   500 m voneinander entfernter
   Punkte der Bahn stärker als
   6,66 0/00 (1:150)geneigt ist,

 

ersichtlich zu machen.